Satzung der Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure in Sachsen-Anhalt e.V.

§1 NAME, SITZ, RECHTSFORM UND GESCHÄFTSJAHR

Die Vereinigung wurde am 26.April 1990 gegründet. Sie führt den Namen "Vereinigung der Straßen- und Verkehrsingenieure Sachsen-Anhalt" e.V. (VSVI). Sie hat Ihren Sitz in Magdeburg. Sie ist im Vereinsregister beim Kreisgericht Magdeburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECK DER VEREINIGUNG

Die Vereinigung hat den Zweck, die in Sachsen-Anhalt für das Straßenbau- und Verkehrswesen tätigen Ingenieure zusammenzuschließen mit dem Ziel,

  • die technische und wissenschaftliche Fach-Weiterbildung sowie die berufsständigen Bestrebungen zu fördern
  • bei der Lösung von technischen, fachlichen und straßenbau- und verkehrspolitischen Fragen mitzuwirken
  • Betreuung des beruflichen Nachwuchses
  • Und die Geselligkeit ihrer Mitglieder zu pflegen.

Dieses Ziel soll erreicht werden durch Seminare, Vorträge, Öffentlichkeitsarbeit, Besichtigungen, geselligen Zusammenkünften und Zusammenarbeit mit anderen technischen Vereinigungen.

Die Vereinigung erfolgt ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Wirtschaftliche Zwecke, wie Erwerb und gewinnbringende Verwaltung des eigenen Vermögens, werden nicht verfolgt.

§3 MITGLIEDSCHAFT

In der Vereinigung können aufgenommen werden:

Als Mitglieder

  • alle im Straßenbau- und Verkehrswesen tätigen Ingenieure, die die Abschlussprüfung einer anerkannten technischen Ausbildungsstätte (Technische Hochschule, Technische Universität, Fachschule) bestanden haben.
  • alle im Straßenbau- und Verkehrswesen Tätigen, soweit sie mindestens fünf Jahre Ingenieuraufgaben in selbständiger oder leitender Stellung erfüllt haben.

Als Ehrenmitglieder

  • Personen, die sich um die Förderung der Ziele der Vereinigung oder in Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben besondere Verdienste im Straßenbau- und Verkehrswesen erworben haben. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt.

Als Mitglied darf nur aufgenommen werden, wer sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Die entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem über den Aufnahmeantrag entschieden wird. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und die Satzung. Bei Wechsel zwischen den Landesvereinigungen bleibt der einmal zuerkannte Mitgliedsstand erhalten. Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Tod

2. Austritt

Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.

3. Ausschluss

Der Ausschluss kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn:

3.1. die für die Mitgliedschaft notwendigen satzungsmäßigen Voraussetzungen wegfallen,

3.2. grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung festgestellt werden oder wenn die Mitgliedschaftsbeiträge trotz wiederholter Aufforderung länger als zwei Jahre nicht bezahlt sind.

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegen das Vereinsvermögen. Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist ihm durch einen mit Gründen versehenen Bescheid mitzuteilen.

§4 MITGLIEDSBEITRÄGE

Die Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für das kommende Geschäftsjahr festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus fällig. Er ist, wenn nicht anders in einer Mitgliederversammlung beschlossen, in einem Beitrag zu entrichten. Der Beitrag muss jeweils spätestens zum 31. März eines jeden Jahres gezahlt werden.

Mitglieder, die im Laufe des Jahres Mitglied werden, bezahlen den vollen Beitrag, soweit ihre Aufnahme bis zum 30.6. des Jahres erfolgt, in anderem Fall ist der halbe Jahresbeitrag ein Monat nach Zustellung der Mitgliedskarte fällig.

Bei Wechsel der Landesvereinigung eines Mitgliedes im Laufe des Kalenderjahres ist kein zusätzlicher Beitrag zu zahlen.

Für alle Mitglieder gemäß §3 gilt folgende Beitragsordnung - ordentliche und außerordentliche Mitglieder:

  • im Beruf stehende Mitglieder: 100% des festgelegten Jahresbeitrages
  • nicht mehr im Beruf stehende Mitglieder: 50% des festgelegten Jahresbeitrages
  • Ehrenmitglieder: keine Beitragszahlung

§5 ORGANE

Die Organe sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.      Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung muß folgende Punkte umfassen:

1.1.   die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung

1.2.   Jahresberichte über die Tätigkeit der Vereinigung

1.3.   Rechnungsberichte über das abgelaufene Geschäftsjahr

1.4.   Bericht der Rechnungsprüfer

1.5.   Entlastung des Vorstandes

1.6.   Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr sowie der Beitragsordnung

1.7.   Wahl des Vorstandes (jeweils alle 2 Jahre)

1.8.   Wahl der Rechnungsprüfer (mind. alle 4 Jahre)

1.9.   Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung und sonstige Wahlen

1.10. Verschiedenes

2.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:

2.1. auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mind. der Hälfte der Vorstandsmitglieder

2.2. auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von min. einem Zehntel der Mitglieder

Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen mit Tagesordnung einzuberufen. Nur in besonders dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit einer kürzeren, mindestens aber siebentägigen Ladungsfrist einzuladen.

Stimmberechtigt sind alle im §3 genannten Mitglieder. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden, soweit nach Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes ist bei Personalwahlen eine geheime Wahl durchzuführen.

§7 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Vorstandsmitgliedern, und zwar für die Aufgabengebiete:

  • Geschäftsführung
  • Kassenführung
  • Organisation und Veranstaltung
  • Werbung
  • Fachliche Fortbildung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Berufsständische Fragen
  • Vertretung im Dachverband

Dem weiteren Vorstand gehören, soweit nicht anders beschlossen, an:

  • die Vorsitzenden Bezirksverbände
  • die Vorsitzenden der Fachausschüsse
  • die Vorsitzenden der Fördergemeinschaft

Diese haben das Recht, auf eigenen Wunsch, soweit nicht anders beschlossen, mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt im Block mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Landesvereinigung wird vom Präsidenten oder von jeweils zwei weiteren Vorstandsmitgliedern wahrgenommen. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.

Der Vorstand kann für die Bearbeitung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Besondere Aufwendungen werden auf Nachweis erstattet.

§8 RECHNUNGSPRÜFUNG

Zur Prüfung der Kassen und Vermögensverwaltung der Vereinigung werden in der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Mindestens alle vier Jahre ist einer der Rechnungsprüfer neu zu wählen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung des nächstfolgenden Jahres über das Ergebnis des Jahresabschlusses und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§9 NIEDERSCHRIFTEN

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und mindestens einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

Niederschriften sind kurzfristig nach einer Vorstandssitzung den Vorstandsmitgliedern; bei Mitgliederversammlungen spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzustellen.



§10 AUFLÖSUNG

Eine Auflösung der Vereinigung kann nur in einer dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Für diesen Beschluss sind zwei Drittel der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wenn in der einberufenen Versammlung nicht mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit dreiviertel der anwesenden Stimmen endgültig beschließen kann.

Im Falle der Auflösung beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung; eine Rückführung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.